Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) AllBlues Konzert AG


AGB für allgemeine Punkte

1 Einzige von der AllBlues Konzert AG autorisierte Ticketverkaufsstelle
Ticketcorner AG ist die einzige von AllBlues für alle seine Konzerte autorisierte Ticket-Verkaufsstelle. Zusätzlich für Konzerte im Kaufleuten Zürich: kaufleuten.ch und für Konzerte im KKL Luzern: kkl-luzern.ch.
Ticketcorner AG is the only ticket sales point authorized by AllBlues Konzert AG for all of its concerts. Additionally for concerts at the Kaufleuten Zurich: kaufleuten and for concerts at the KKL Lucerne: kkl-luzern.ch.

Der gewerbliche Weiterverkauf und jeglicher Handel mit erworbenen Tickets ist untersagt. Personen, die gegen diese Bestimmung verstossen, werden vom Ticketerwerb ausgeschlossen und die betroffenen Tickets sind ungültig.
Commercial resale and any trade in purchased tickets is prohibited. Persons who violate this provision will be excluded from purchasing tickets and the affected tickets will be invalid.

2 Änderung Konzertort oder -datum
Muss ein Konzert verschoben werden oder ändert sich der Konzertort, bleibt das bereits erworbene Ticket auch für das neue Datum/Konzertort grundsätzlich gültig 

Bei Fragen/Problemen wenden Sie sich direkt an AllBlues (contact@allblues.ch , Tel. 052 214 02 14).

3 Konzertabsage
Im Falle einer Konzertabsage wird auf unserer Website über das weitere Vorgehen orientiert und die Ticketkäufer werden per eMail direkt informiert. 

Grundsätzlich können die gekauften Tickets bis spätestens 30 Tage nach dem ursprünglichen Konzertdatum bei jener Vorverkaufsstelle zurückgegeben werden, bei der sie gekauft wurden. Nach Ablauf dieser Frist verfällt ein nachträglicher Anspruch auf Ticket-Rückerstattung.

Rückerstattet wird der Ticketpreis ohne Servicegebühren und allfällige Versandgebühren.
Es besteht kein Anspruch auf eine Erstattung der Reisekosten. Bitte informieren Sie sich vor Reiseantritt, ob das Konzert wie geplant stattfindet.

 Als Folge der Corona-Krise wird bei Konzerten nach dem 13.3.2020 eine Stornierungsgebühr von CHF 5 pro Ticket abgezogen. 

Weiterer Schaden wird nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von AllBlues ersetzt.

4 Zutrittsbeschränkungen
Kleinkinder unter 7 Jahren haben haben aus gesundheitlichen Gründen keinen Zutritt zum Konzert. Kinder und Jugendliche von 7 bis 14 Jahren haben nur in Begleitung Erwachsener Zutritt. Bei Zuwiderhandlung lehnt AllBlues jegliche Verantwortung/Haftung für körperliche Schäden ab.

Für Rollstuhlplätze / Begleitung wenden Sie sich bitte immer direkt an den Veranstalter (contact@allblues.ch , Tel. 052 214 02 14).

5 Keine Aufnahmen
Ton- und Bildaufnahmen mit professioneller Ausrüstung jeglicher Art während der Veranstaltung sind verboten. Das Mitbringen von Tonbandgeräten, Foto-, Film- oder Videokameras an die Veranstaltung ist nicht gestattet.

6 Lautstärke
Bei Konzerten kann aufgrund der Lautstärke Gefahr von möglichen Hör- und Gesundheitsschäden bestehen.

7 Keine Haftung für Sachen
Der Veranstalter ist nicht für verlorengegangene oder gestohlene Sachen verantwortlich.
An den Konzerten sind nur Taschen im Format bis A4 (210x297mm) zugelassen.

8 Gewährleistungsausschluss
AllBlues schliesst jede Gewährleistung für die Qualität der Veranstaltung aus. Dies gilt insbesondere auch für die Länge der Veranstaltung.

9 Corona/Covid-19: Schutz- und/oder Hygienemassnahmen 
Für die Durchführung der Veranstaltung können die Behörden oder der Veranstalter im Laufe der Corona-Krise zusätzliche Schutz- und/oder Hygienemassnahmen (z.B. Covid-Zertifikat, Maskenpflicht, Abstandspflicht, Pflicht zur Hinterlassung von Kontaktdaten etc.) anordnen, welche strikt zu befolgen sind. Die Nichteinhaltung dieser Schutz- und Hygienemassnahmen hat den entschädigungslosen Ausschluss von der Veranstaltung zur Folge.

Mit dem Entwerten des Tickets beim Eingang bestätigt der Besucher, dass er diese Veranstaltung mit zusätzlichen Schutz- und Hygienemassnahmen auf eigene Verantwortung besucht. Der Veranstalter kann nicht haftbar gemacht werden.

10 Anwendbares Recht/Gerichtsstand
Es ist ausschliesslich materielles Schweizer Recht anwendbar (unter Ausschluss des Kollisionsrechts). Ausschliesslicher Gerichtsstand ist die Stadt Winterthur.

11 Salvatorische Klausel
Sollte sich eine Bestimmung dieser AGB als ungültig oder nichtig erweisen, hindert die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die ungültige Bestimmung wird durch eine gültige Bestimmung ersetzt, die dem Zweck der AGB entsprechen.



AGB für die Weitergabe/den Weiterverkauf von Eintrittskarten von Veranstaltungen der AllBlues Konzert AG („Ticket-AGB“)

1. Veranstaltungsbesuch, Personalisierung von digitalen Tickets

1.1 Alle digitalen Tickets sind personalisiert, d.h. nur derjenige hat das Recht, Zutritt zur Veranstaltung zu verlangen, der Inhaber des Besuchsrechts ist. Die Berechtigung zum Besuch der Veranstaltungen der AllBlues Konzert AG (nachfolgend auch „Veranstalterin“) besteht nur auf Grundlage des Besuchervertrages (Veranstaltungsbesuchsvertrages), den der Besucher (im Rahmen seiner Ticketbestellung) mit der Veranstalterin geschlossen hat oder in den er unter den Voraussetzungen von nachfolgender Ziffer 2 eingetreten ist. Der Nachweis, dass der Besucher Vertragspartner ist und damit auch das Besuchsrecht erworben hat, wird durch Vorlage des personalisierten digitalen Tickets sowie - auf Verlangen der Veranstalterin - eines Lichtbildausweises (ID, Pass, Führerausweis) geführt. Die Veranstalterin behält sich das Recht vor, Ticketinhabern, die kein Besuchsrecht erworben haben bzw. nachweisen können, den Besuch der Veranstaltung insbesondere durch Sperrung des digitalen Tickets zu verweigern. Gestattet die Veranstalterin dem Inhaber des digitalen Tickets den Zutritt, wird sie auch dann von ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Vertragspartner frei, wenn der Ticketinhaber nicht mit dem für den Veranstaltungsbesuch berechtigten Vertragspartner identisch ist. 

1.2. Voraussetzung für den Veranstaltungsbesuch ist ferner, dass der Besucher das auf seinen Vor- und Zunamen lautende digitale Ticket vorzeigt bzw. in die Lesegeräte bei Eintritt zur Veranstaltung einscannt.

1.3 Die Veranstalterin stellt dem Besucher für jedes gebuchte und bezahlte Ticket ein digitales Ticket in der App „Ticketcorner.Pass“ zur Verfügung. Ein digitales Ticket berechtigt jeweils nur eine Person zum Eintritt zu der gebuchten Veranstaltung. Erwirbt ein Käufer mehrere digitale Tickets, werden diese nur auf seinem mobilen Endgerät angezeigt.

1.4 Ein Dritter, dessen Name nicht auf dem digitalen Ticket aufgeführt wird, erhält nur Zugang zur Veranstaltung, wenn er zeitgleich mit der auf den digitalen Tickets namentlich aufgeführten Person zur Veranstaltung eintritt. Bei Zutritt zur Veranstaltung ist das mobile Endgerät des Käufers in dessen Anwesenheit zum Einscannen des jeweiligen Berechtigungscodes in das Lesegerät an jeden weiteren Besucher weiterzugeben. Mit Vorzeigen des digitalen Tickets am Eingang zur Veranstaltung (insbesondere auch durch das Einscannen des Berechtigungscodes in die Lesegeräte erklärt der Besucher, zum Veranstaltungsbesuch berechtigt zu sein.

2. Weitergabe von digitalen Tickets, offizielle Zweitmarktplattform und Vertragsstrafe

2.1 Der Verkauf von digitalen Tickets erfolgt ausschliesslich zu privaten, nicht kommerziellen Nutzung durch den Besucher; jeglicher gewerbliche oder kommerzielle Weiterverkauf der digitalen Tickets durch den Besucher ist untersagt. Eine private Weitergabe eines digitalen Tickets aus nicht kommerziellen Gründen, insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des Ticketerwerbers, ist unter den in nachfolgender Ziffer 2.3 genannten Voraussetzungen zulässig und wenn kein Fall der unzulässigen Weitergabe im Sinne der Regelung in nachfolgender Ziffer 2.3 vorliegt.

2.2 Der Besteller kann die Rechte und Pflichten aus dem Besuchervertrag (und damit auch das Besuchsrecht) an einen Dritten nur dadurch übertragen, dass der Dritte an seiner Stelle in den Besuchervertrag unter Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten eintritt. Dieser Eintritt setzt die Zustimmung der Veranstalterin voraus, die hiermit unter den in Ziffer 2.3 enthaltenen Bedingungen vorab erteilt wird. Die Übertragung einzelner Rechte aus dem Besuchervertrag, insbesondere des Besuchsrechts, ist bei Fehlen einer der in Satz 1 und 2 beschriebenen Voraussetzungen ausgeschlossen. Sofern ein Vertragspartner der Veranstalterin in zulässiger Weise mehrere Besuchsrechte im Rahmen eines Besuchervertrages erworben hat und diese Besuchsrechte in zulässiger Weise an mehrere Dritte abtritt, kommen durch den Eintritt jeweils gesonderte Besucherverträge mit den eintretenden Personen zustande. 

2.3 Zur Unterbindung des Weiterverkaufs von digitalen Tickets zu überhöhten Preisen, also im Interesse des Erhalts einer angemessenen Preisstruktur, zur Vermeidung von Straftaten im Zusammenhang mit dem Veranstaltungsbesuch und zur Durchsetzung von Hausverboten, wird die Zustimmung der Veranstalterin zum Eintritt eines Dritten in den Besuchervertrag gemäß Ziffer 2.2 erteilt, wenn die Rechte und Pflichten aus dem Besuchervertrag (und damit auch das Besuchsrecht) an einen Dritten ausschliesslich dadurch übertragen werden, dass der Besteller das auf ihn personalisierte digitale Ticket auf der von der Veranstalterin autorisierten Zweitverkaufsplattform fanSale (www.fansale.ch) verkauft. In den folgenden Fällen wird die Zustimmung der Veranstalterin zum Eintritt eines Dritten in den Besuchervertrag gemäß Ziffer 2.2 ausdrücklich nicht erteilt:

2.3.1 bei der Veräusserung des Besuchsrechts oder von digitalen Tickets außerhalb der von der Veranstalterin autorisierten Zweitverkaufsplattform fanSale (www.fansale.ch)

2.3.2 bei der Veräusserung des Besuchsrechts oder von digitalen Tickets im Rahmen von nicht von der Veranstalterin autorisierten Auktionen (insbesondere im Internet) oder über nicht von der Veranstalterin autorisierte Internet-Marktplätze/Ticketbörsen selbst oder durch Dritte; 

2.3.3 bei gewerblicher oder kommerzieller Veräusserung des Besuchsrechts oder von digitalen Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch die Veranstalterin; 

2.3.4 bei Veräusserung (einschließlich entgeltfreier Weitergabe) des Besuchsrechts oder von digitalen Tickets zu Zwecken der Werbung, Vermarktung, als Bonus, Werbegeschenk, Gewinn oder Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets; 

2.3.5 bei Veräusserung (einschliesslich der entgeltfreien Weitergabe) des Besuchsrechts oder von digitalen Tickets ohne ausdrücklichen Hinweis auf diese Ticket-AGB, insbesondere auf die Weitergabebeschränkungen dieser Ziffer 2.

2.4 Eine Weitergabe oder Weiterveräusserung von Besuchsrechten oder digitalen Tickets unter Verstoss gegen die in Ziffer 2.3 genannten Fälle ist untersagt. Gleiches gilt für das Anbieten von Besuchsrechten oder Tickets, wenn die dem Angebot entsprechende Weiterveräusserung oder Weitergabe gegen die in Ziffer 2.3 genannten Fälle verstoßen würden. Für jeden schuldhaften Verstoss gegen eines dieser Verbote ist der Vertragspartner zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, deren Höhe von der Veranstalterin nach billigem Ermessen festzusetzen ist und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann, die höchstens jedoch CHF 2500 betragen darf. Massgeblich ist die Zahl der vertragswidrig angebotenen oder weitergegeben Besuchsrechte oder Tickets sowie die Höhe der Weiterverkaufspreise. Etwaige andere Vertragsstrafen sind bei der Festsetzung der Vertragsstrafe zu berücksichtigen. Schadensersatzansprüche der Veranstalterin bleiben unberührt, wobei die Vertragsstrafen auf Schadensersatzansprüche, die auf demselben Sachverhalt beruhen, angerechnet werden.

2.5 Bei einem Verstoss gegen das Verbot gemäss Ziffer 2.4 ist die Veranstalterin berechtigt, vom Besuchervertrag zurückzutreten und/oder die digitalen Tickets bzw. den Berechtigungscode zu sperren und dem Ticketinhaber den Besuch der Veranstaltung zu verweigern. Sofern der Vertragspartner aufgrund des Rücktritts oder der Sperrung einen Rückerstattungsanspruch haben sollte, ist die Veranstalterin verpflichtet, diesen im Rahmen der Festsetzung der Vertragsstrafe zu berücksichtigen. Das Recht zum Rücktritt gemäss Satz 1 besteht auch für andere Besucherverträge, die der Besteller mit der Veranstalterin geschlossen hat.

2.6 Im Falle der Weiterveräusserung oder Weitergabe des Besuchsrechts oder von digitalen Tickets ist der Ticketerwerber auf Verlangen der Veranstalterin verpflichtet, dieser innerhalb von zwei Wochen den vollständigen Namen und die Anschrift des Empfängers des Besuchsrechts oder des Tickets mitzuteilen.

2.7 Unbeschadet ihrer Rechte aus Ziffern 2.4 und 2.5 ist die Veranstalterin bei einem Verstoss gegen die in Ziffer 2.3 genannten Verbote ausserdem  berechtigt, von dem Vertragspartner die Auszahlung des erzielten Mehrerlöses bzw. Gewinns zu verlangen.

2.8 Bei einem Verstoss gegen das Verbot gemäss Ziffer 2.4 behält sich die Veranstalterin unbeschadet ihrer Vertragsfreiheit ferner vor, den jeweiligen Vertragspartner nach billigem Ermessen in Zukunft vom Ticketerwerb auszuschließen und nötigenfalls weitere rechtliche Maßnahmen einzuleiten.

2.9 Der Käufer stellt die Veranstalterin von etwaigen Schäden frei, die ihr dadurch entstehen, dass der die Eintrittskarten erwerbende Käufer/Besucher die Ticket-AGB nicht den anderen Besuchern bekannt gemacht hat, für die er Eintrittskarten mit erworben hat.

3. Weitergabe von digitalen Tickets über www.fansale.ch von Ticketcorner

3.1 Erwerbern eines Besuchsrechts bzw. eines digitalen Tickets steht die Möglichkeit offen, auf einer von unserem Vertriebspartner Ticketcorner betriebenen Ticketbörse www.fansale.ch, unter den nachstehend aufgeführten Voraussetzungen Tickets zurückzugeben . Dies setzt voraus, dass die freiwerdenden digitalen Tickets tatsächlich über www.fansale.ch verkauft werden. Hierfür wird keine Gewähr übernommen. 

3.2 Durch die Nutzung der Rückgabeoption bietet der Besteller das Besuchsrecht bzw. digitale Tickets an und erlaubt der Veranstalterin, das freiwerdende digitale Ticket über die Ticketbörse www.fansale.ch in ihrem Namen und auf ihre Rechnung erneut zum Kauf anzubieten. Erst mit Weiterverkauf über diese Ticketbörse wird das Angebot auf Rückgabe des digitalen Tickets von der Veranstalterin angenommen. 

3.3 Auf der Ticketbörse bietet Ticketcorner das freiwerdende digitale Ticket im Namen und auf Rechnung der Veranstalterin bis jeweils 24 Stunden vor Beginn eines Konzerts zum Verkauf an. Der Besteller legt den Preis fest, zu dem sein digitales Ticket verkauft werden sollen. Der Preis ist jedoch maximal auf den originalen Ticketpreis (inkl. aller Gebühren) begrenzt. Solange das digitale Ticket noch nicht verkauft ist, kann der Besteller über fansale.ch von seinem Angebot jederzeit zurücktreten. 

3.4 Auf Wunsch des Bestellers können das oder die jeweils freiwerdende(n) digitale(n) Ticket(s) für einen Zeitraum von max. 48 Stunden für eine oder mehrere dritte Person(en) reserviert werden. In diesem Fall wird das oder werden die freiwerdende(n) digitale(n) Ticket(s) innerhalb des vorbenannten Reservierungszeitraums ausschliesslich an diese dritte(n) Person(en) zum Kauf angeboten. Hierzu wird Ihnen von Ticketcorner ein Link zur Verfügung gestellt, den der Besteller an eine oder mehrere dritte Personen weiterleiten kann. Die dritte Person, die das oder die freiwerdende(n) digitale(n) Ticket(s) innerhalb der vorgenannten Reservierungsfrist als erstes über diesen Link erwirbt, erhält das Ticket. Wird das digitale Ticket innerhalb der vorgenannten Reservierungsfrist nicht erworben, wird es auf der Ticketplattform www.fansale.ch zum Verkauf eingestellt.

3.5 Sofern das freiwerdende digitale Ticket verkauft werden sollte, wird der Besteller hierüber umgehend informiert. Die digitalen Tickets werden gesperrt, so dass sie nicht mehr zum Einlass berechtigen. Für den Käufer wird ein neues digitales Ticket generiert. Der Käufer eines digitalen Tickets, das über die Ticketbörse www.fansale.ch verkauft wurde, zahlt eine Gebühr von CHF 10.00 pro Ticket. Der Betrag in Höhe des erzielten Kaufpreises wird nach Veräusserung über „Fansale“ gutgeschrieben. Die Möglichkeit zur Nutzung der Rückgabeoption besteht bis 24 Stunden vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung.

3.6 Sofern und soweit das freiwerdende digitale Tickets nicht verkauft wird, wird das digitale Ticket des Bestellers nicht gesperrt und berechtigt weiterhin zum Einlass.

4. Erwerb unter fremdem Namen oder durch Beauftragte

4.1 Der Erwerb von Besuchsrechten oder digitalen Tickets unter fremdem Namen, insbesondere durch Betreiber von Ticketplattformen im Internet, ist untersagt.

4.2 Für jeden schuldhaften Verstoss gegen das in Ziffer 4.1 genannte Verbot ist der Erwerber zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, deren Höhe von der Veranstalterin nach billigem Ermessen festzusetzen ist und im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann, die höchstens jedoch CHF 2500 betragen darf. Massgeblich ist die Zahl der unter fremdem Namen erworbenen Besuchsrechte oder digitalen Tickets. Etwaige andere Vertragsstrafen sind bei der Festsetzung der Vertragsstrafe zu berücksichtigen. Schadensersatzansprüche der Veranstalterin bleiben unberührt, wobei die Vertragsstrafen auf Schadensersatzansprüche, die auf demselben Sachverhalt beruhen, angerechnet werden.

4.3. Unbeschadet des Rechts aus Ziffer 4.2 ist die Veranstalterin bei einem Verstoss gegen das in Ziffer 4.1 genannte Verbot ausserdem  berechtigt, vom Besuchervertrag zurückzutreten und/oder die Tickets zu sperren und dem Ticketinhaber den Besuch der Veranstaltung zu verweigern, wenn der Besuchervertrag der Veranstalterin oder ihrer von ihr autorisierten Vertreter mangels Kenntnis von dem Verstoss zunächst geschlossen wurde. Sofern der Erwerber aufgrund des Rücktritts oder der Sperrung einen Rückerstattungsanspruch haben sollte, ist die Veranstalterin berechtigt, diesen mit der Vertragsstrafe gem. Ziffer 4.2 zu verrechnen. Das Recht zum Rücktritt gemäß Satz 1 besteht auch für andere Besucherverträge, die der Erwerber mit der Veranstalterin geschlossen hat. 

5. Sonderbestimmungen während der SARS-CoV-2-Pandemie

5.1 Für den Besuch, Zutritt und Aufenthalt bei Veranstaltungen, die unter besonderen Auflagen bzw. Massgaben einer Behörde aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie („Corona-Pandemie“) stattfinden müssen, gelten die nachfolgenden Besonderheiten. 

5.2. Der Besucher erkennt an, dass es während der Corona-Pandemie dazu kommen kann, dass Veranstaltungen infolge behördlicher Massgaben nicht in der gewohnten Form stattfinden können. Das bedeutet insbesondere, dass es aus diesen Gründen möglich ist, dass der Besucher Veranstaltungen, für die er ursprünglich ein Besuchsrecht erworben hat, nicht oder nicht wie beabsichtigt besuchen kann.  

5.3 Die Veranstalterin ist, z.B. zur Einhaltung von Abstandsflächen bzw. Schutz- und Hygienevorgaben, dazu berechtigt, im Nachhinein Stehplätze in Sitzplätze umzuwandeln bzw. dem Ticketinhaber von seinen bestellten Plätzen abweichende Plätze derselben Kategorie zuzuweisen; in diesem Fall besteht seitens des Ticketinhabers kein Anspruch auf Entschädigung. 

5.4 Im Zusammenhang mit dem Ticketerwerb für Veranstaltungen während der Corona-Pandemie kann es, z.B. bei nachträglicher Reduzierung der ursprünglich zugelassenen Besucherzahl bei einem Ansteigen der Infektionszahlen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie dazu kommen, dass der Besucher eine Veranstaltung, für die er ein Besuchsrecht erworben bzw. ein digitales Ticket erhalten hat, tatsächlich nicht besuchen kann. Der Kunde erkennt für den so entstehenden Fall der Überbelegung an, dass die Veranstalterin berechtigt ist, einzelne ursprünglich zugeteilte digitale Tickets bzw. erworbene Besuchsrechte im Einzelfall zu stornieren. Auch in diesem Fall wird die Auswahl der betroffenen digitalen Tickets mittels eines transparenten, diskriminierungsfreien Verfahrens nach vorher festgelegten Vorgaben erfolgen. Der Besucher erhält in diesem Fall den entrichteten Ticketpreis erstattet; Service- und Versandgebühren werden nicht erstattet.

5.5 Der Zutritt zur Veranstaltung kann zusätzlich zu den in Ziffer 1 genannten Gründen entschädigungslos verweigert werden, wenn der Ticketinhaber: 

5.5.1 gegen geltende Hygiene- und Verhaltensrichtlinien verstösst, insbesondere keinen Impfnachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, keinen Genesungsnachweis und, sofern eine vollständige Schutzimpfung aus gesundheitlichen Gründen nachweislich nicht möglich ist (z. B. Schwangerschaft, chronische Krankheit), keinen bei Veranstaltungsende nicht älter als 24 Stunden alten Testnachweis bestimmter Art, bei Zutritt zur Veranstaltung vorlegen kann;

5.5.2 am SARS-CoV-2 („Coronavirus“) erkrankt, wissentlich Kontakt zu einer positiv auf das Coronavirus getestete Person hatte oder typische Symptome für eine Infektion mit dem Coronavirus aufweist (typische Symptome sind bspw.: Atemwegssymptome jeglicher Schwere, Fieber, Einschränkung des Geruchs- und Geschmackssinns).

5.5.3 sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet, Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten hat uns sich daraus für den Veranstaltungsbesuch relevante behördliche Verpflichtungen (z.B. Quarantäne, verpflichtende Testung etc.) ergeben. 

5.6 Sollten aus wichtigem Grund, z.B. behördlich vorgegebener Schutz- und Hygienemaßnahmen, bestimmte Anforderungen zu erfüllen sein und/oder der Nachweis und/oder Erklärungen für den Erwerb eines digitalen Tickets und/oder den Zutritt zur Veranstaltung verlangt werden (z.B. Impf-, Genesungs-, oder negativer Testnachweis, Maskenpflicht, Erklärungen zum Gesundheitszustand, Aufenthalt in Risikogebieten), ist die Veranstalterin im datenschutzrechtlich zulässigen Rahmen berechtigt, sich diese Nachweise und/oder Erklärungen von jedem Besucher unmittelbar vor Zutritt zur Veranstaltung vorlegen zu lassen und die Einhaltung vorgegebener Anforderungen zu überprüfen. 

5.7 Zur Nachverfolgung von Infektionsketten im Rahmen von Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie kann es erforderlich sein (z.B. auf Basis von gesetzlichen Pflichten oder behördlichen Anordnungen), dass die Veranstalterin die Kontaktdaten des Besuchers erfasst und gegebenenfalls an Behörden auf deren Anforderung weitergibt. Insbesondere im Falle einer nachweisbaren Infektion einer Person mit dem Coronavirus während der Veranstaltung kann die Veranstalterin verpflichtet sein, diese Daten sowie Zeitpunkt des Besuchs an die zuständige Gesundheitsbehörde weiterzugeben, damit diese den Besucher kontaktieren kann, um Infektionsketten möglichst schnell nachvollziehen und unterbrechen zu können. Die Gesundheitsbehörde tritt dann mit dem Besucher in Kontakt und fragt bei diesem ggfls. die Kontaktdaten der übrigen Ticketnutzer ab, welche zusammen mit dem Ticketkäufer im Stadion waren. Mit der Ticketbestellung bzw. Annahme des entsprechenden digitalen Tickets über das digitale Ticketcenter verpflichtet sich jeder Kunde daher, erforderliche Daten (Name, Adresse, Kontaktmöglichkeit) eines jeden Besuchers nennen zu können, der dem Ticketkäufer zuzuordnen ist.

5.8 Zu dem unter Ziffer 5.7 beschriebenen Zweck verarbeitet die Veranstalterin den Vornamen und Nachnamen des Kunden, seine Kontaktdaten für sichere Erreichbarkeit (Telefon oder E-Mail), Veranstaltung, Sitzplatz und Anzahl der gekauften digitalen Tickets. Dies umfasst auch die etwaig erforderliche Übermittlung an Behörden. Die Veranstalterin verarbeitet die personenbezogenen Daten nur so lange, wie dies auf Grundlage der jeweiligen Rechtsnorm erforderlich und erlaubt ist. Anschliessend löscht die Veranstalterin die Daten.